Satzung der Segel-Surf-Gemeinschaft Hameln von 1981 e.V.

  1. Artikel, Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen: „Segel – Surf – Gemeinschaft, Hameln SGH von 1981 e.V.“ und hat seinen Sitz in Hameln

  2. Der Zweck des Vereins ist die planmäßige Förderung des Segelsurf- und des Segelsportes und das Eintreten für Natur-, Landschafts- und Umweltschutz.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln am 17.02.1982 unter der Nummer 976 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Kreis- und Landessportbund, sowie Landes- Seglerverband.

  1. Artikel Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  1. Artikel Mitglieder

  1. Mitglied im Verein kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.

  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen, Kindern und Ehrenmitgliedern.Außerordentliche Mitglieder, Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung

  3. Über die Art einer außerordentlichen Mitgliedschaft und deren Beitrag, entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliedschaft hat aber immer die Ausnahme zu bleiben.

  4. Kinder ab 7 Jahre und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahres, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres ordentliche Mitglieder, wenn sie die Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten, vor Vollendung des 18. Lebensjahres, beim Vorstand schriftlich beantragen. Der volle Vereinsbeitrag ist erst ab Beginn des neuen Geschäftsjahres zu zahlen.

  5. Auf schriftlichen Antrag eines Beitragswilligen, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die sofortige Aufnahme ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden ordentlichen Mitglieder, in geheimer Wahl endgültig. Der Beitritt wird wirksam, wenn die Aufnahmegebühr bezahlt ist.

  6. Ehrenmitglieder werden mit ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ernennung stellt eine Ehrung für besondere Verdienste um den Verein dar. Sie begründet die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Ehrenmitglieder sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

  1. Artikel Austritt der Mitglieder

    Jedes Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt erklären, wenn der beabsichtigte Austritt gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich erklärt wurde.

  2. Artikel Ausschluss der Mitglieder

  1. Mitglieder, die ihre Vereinspflichten gröblich verletzen, oder dem Ansehen des Vereins schwer schaden, können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen werden.

  2. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Betroffene ist per Einschreiben und unter Angabe der Ausschlussgründe zur nächsten Mitgliederversammlung einzuladen.

  1. Artikel Aufnahmegebühr und Beitrag

  1. Die Mitgliederversammlung setzt die Zahlungsweise und die Höhe von Aufnahmegebühr und Beitrag fest

  2. Stundung der Aufnahmegebühr oder des Beitrages kann auf schriftlichen Antrag, unter Angabe der Gründe, durch den Vorstand gewährt werden.

  1. Artikel Geschäftsjahr

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  2. Artikel Vorstand und Beirat

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart, dem Surfwart, dem Segelwart und dem 1. Seewart

  2. Der Beirat besteht aus dem Jugendwart, dem Materialwart und dem 2. Seewart

  3. Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Der Beirat wird durch Handzeichen gewählt.

  4. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des Paragraphen 26 BGB und zwar jeder einzeln.

  5. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird das Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand und Beirat gewähltes Vereinsmitglied verwaltet.

  1. Artikel Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung aller ordentlichen Mitglieder, mit einer Ladefrist von 2 Wochen, mindestens einmal im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres, vom Vorstand einberufen.

  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen verpflichtet, wenn ¼ aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Verhandlungsgegenstände die schriftlich beantragt

  3. Der Einladung ist die vollständige Tagesordnung beizufügen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden und sind 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie werden unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ beraten und sind zu Beginn der Versammlung vom Vorstand zu benennen.

  1. Artikel Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr drei Kassenprüfer

  2. Es dürfen nur zwei Kassenprüfer des Vorjahres wiedergewählt werden

  3. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal in dem der Mitgliederversammlung vorausgehendem Geschäftsjahr, die Rechnungsauslegung und die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  1. Artikel Satzungsänderung und Aufhebung

  1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit einer ¾ Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾ Mehrheit aller stimmfähigen Vereinsmitglieder beschlossen werden.

  3. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder erforderlich.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hameln, die es ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden hat. Die Traditionszeichen und Vereinsfahnen sind dem Museum der Stadt Hameln zu übergeben.

  1. Artikel Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  2. Die Satzung vom 09.08.2002 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

Vorstehende Satzung abgestimmt mit dem Vorstand in der Vorstandssitzung am 06.03.2003